Statuten
Statuten SVIR Entschädigungs- und Spesenreglement
Reglement über die Qualitätskriterien für die Unternehmensmitgliedschaft
Ausführungsbestimmungen zum Reglement über die Qualitätskriterien für die Unternehmensmitgliedschaft
Artikel 1
Name, Sitz
- Unter der Bezeichnung
Schweizerischer Verband für Interne Revision (SVIR)
Association Suisse d'Audit Interne (ASAI)
Associazione Svizzera di Revisione Interna (ASRI)
Institute of Internal Auditing Switzerland (IIAS)
besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB. - Als nationale Vertretung des Institute of Internal Auditors (IIA Inc.) und als Mitglied der European Confederation of Institutes of Internal Auditing (ECIIA) unterhält der SVIR Kontakte zu Fachinstitutionen des In- und Auslands. Er kann weiteren nationalen und internationalen Berufsorganisationen beitreten.
-
Der Sitz des Verbandes ist Zürich.
Artikel 2
Zweck
Der Verband bezweckt
- den Zusammenschluss sowie die Aus- und Weiterbildung der Internen Revisoren von privaten, gemischtwirtschaftlichen und öffentlichen Unternehmungen, von öffentlichen Verwaltungen sowie von Gesellschaften, welche Interne Revisions-Dienstleistungen bei Kunden-Unternehmen erbringen;
- die Schaffung und Erhaltung eines hohen Qualitätsstandards von Internen Revisionen der angeschlossenen juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Institutionen;
- die fachliche Förderung des Berufsstandes der Internen Revision;
- die Entwicklung von Grundsätzen und Methoden zur fachlich hochstehenden Berufsausübung;
- die Förderung des fachlichen und branchenbezogenen Erfahrungsaustausches auf regionaler, schweizerischer und internationaler Ebene.
Artikel 3
Mitgliedschaft
- Der SVIR umfasst Einzelmitglieder, Unternehmensmitglieder und ERFA-Gruppen in Vereinsform;
- Einzelmitglieder sind:
a) Aktive Einzelmitgliedschaft: Natürliche Personen (Mitarbeiter von Unternehmensmitgliedern oder Einzelpersonen), die mit Internen Revisionsaufgaben betraut sind;
b) Assoziierte Einzelmitgliedschaft: Natürliche Personen, die am Berufsstand oder an der Bildungs-arbeit des SVIR ein Interesse haben.
3. Unternehmen mit eigener Interner Revision:
Unternehmensmitglieder sind juristische Personen oder öffentlich-rechtliche Institutionen, deren Interne Revision (IR) als Ganzes den fachlichen und betrieblichen Anforderungen an eine hohe Revisionsqualität genügt. Das Unternehmen wird im Verband durch den Leiter der Internen Revision vertreten, welche folgende Voraussetzungen erfüllen muss: 1
- Sitz der Internen Revision in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein;
- Stellung im Unternehmen oder in der öffentlichen Verwaltung,
die eine objektive Prüfung gewährleistet;- fachliche und führungsmässige Qualifikation;
- den unternehmerischen Anforderungen entsprechende Organisation.
b) Unternehmen als Erbringer von Internen Revisions-Dienstleistungen:
Unternehmensmitglieder sind Gesellschaften, die Internal Auditing Services (im folgenden IR-Dienstleistungen genannt) anbieten und in einer Art durchführen, welche den Anforderungen an die Interne Revision im Sinne von Ziff. 3 lit. a entsprechen. Die Gesellschaft wird durch den Leiter der diese IR-Dienstleistung erbringenden Einheit vertreten, welche folgende Voraussetzungen erfüllen muss: [1]
- Sitz als Einheit einer Gesellschaft, die zugelassene Revisionsexpertin gemäss RAG [2] ist;
- fachliche Qualifikation des Leiters der die IR-Dienstleistung erbringenden Einheit, die derjenigen des IR-Leiters entspricht, sowie fachlich qualifizierte Mitarbeiter entsprechend der Mitarbeiter einer Internen Revision;
- Mindestgrösse, welche eine hohe Qualität der IR-Dienstleistungen und Kontinuität bei Auftragsabwicklungen gewährleistet.
[1]Die Generalversammlung erlässt ein Reglement, welches die notwendigen Qualitätskriterien detailleirt umschreibt; es wird vom Vorstand durch Ausführungsbestimmungen ergänzt (siehe Art. 10 Ziff. 7 und Art. 12 Ziff. 6)
[2]Gemäss Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 (RAG).
4. Die ERFA-Gruppen regeln in eigener Kompetenz den Zugang zu ihren Fachveranstaltungen; dies betrifft insbesondere die Teilnahmemöglichkeit von Einzelmitgliedern (Ziff. 2) und von Unternehmensmitgliedern (im Sinne von Ziff. 3 lit. b) an den ERFA-Veranstaltungen der Leiter der Internen Revisionen von Unternehmensmitgliedern (im Sinne von Ziff. 3 lit. a).
ERFA-Gruppen in Vereinsform sind automatisch assoziierte Mitglieder. Sie werden durch den Vorstand genehmigt.
Artikel 4
Aufnahme von Mitgliedern
-
Der Vorstand entscheidet nach Prüfung der Voraussetzungen über die Aufnahme und den Verbleib von Unternehmensmitgliedern. Für die Aufnahme und den Verbleib von Einzelmitgliedern ist das Sekretariat zuständig.
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Die Neuaufnahmen von Unternehmensmitgliedern werden, unter Angabe des Leiters, auf der Homepage des SVIR veröffentlicht. Erfolgen seitens der Mitglieder binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe keine begründeten schriftlichen Einsprachen gegen Aufnahmen, so gelten sie als genehmigt. Über solche Einsprachen beschliesst endgültig die Generalversammlung.
Artikel 5
Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder verpflichten sich, bei der Berufsausübung die Statuten sowie die auf die Interne Revision anwendbaren Reglemente und Richtlinien des Verbandes und der vom Vorstand als verbindlich erklärten Erlasse des "Institute of Internal Auditors“ einzuhalten.
- Die Mitglieder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten sich selbst oder qualifizierte IR-Mitarbeiter für die Verbandsarbeit zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Ausschluss und Austritt von Mitgliedern
- Der Austritt aus dem Verband ist unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Rechnungsjahres (31. Dezember) möglich; Austrittserklärungen sind schriftlich an das Sekretariat zu richten.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es die statutarischen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach Einräumung einer angemessenen Frist nicht mehr erfüllt.
- Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Rekurs an die Generalversammlung offen; dieser muss innert 30 Tagen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses dem Sekretariat durch eingeschriebenen Brief eingereicht werden.
- Durch Austritt oder Ausschluss wird das austretende Mitglied nicht von seinen finanziellen und eventuell anderen Verpflichtungen entbunden, welche im Zeitpunkt des Ausscheidens der Vereinigung gegenüber bestehen.
Artikel 7
Organe
Die Organe des Verbandes sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
Artikel 8
Generalversammlung, Einberufung, Stimmrecht
- Jährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Sie wird vom Präsidenten einberufen; Ort und Datum sind den Mitgliedern mindestens vier Monate im Voraus bekannt zu geben.
- Die Einladungen haben mindestens vier Wochen vor der Versammlung, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte, zu erfolgen.
- An der Generalversammlung vorgebrachte und in der Einladung nicht aufgeführte Anträge kann der Vorstand zur Prüfung entgegennehmen.
- Der Präsident (bei Verhinderung ein Vorstandsmitglied) führt den Vorsitz; er bezeichnet einen Protokollführer und zwei Stimmenzähler.
- Die Beschlüsse erfolgen mit absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen, mit Ausnahme der Fälle, in denen qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
- Im offenen Verfahren hat jedes aktive Einzelmitglied und jedes Unternehmensmitglied eine Stimme.
- Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht für einzelne Traktanden durch die einfache Mehrheit oder von 1/5 der vertretenen Unternehmen das geheime Verfahren verlangt wird.
- Im geheimen Verfahren haben aktive Einzelmitglieder je ein Stimmrecht; Unternehmensmitglieder haben pro angefangene drei Mitarbeiter eine Stimme.
- Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Artikel 9
Ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig erachtet oder wenn die Rechnungsrevisoren oder der zehnte Teil aller Stimmrechte sie verlangen. Die Einladungen sind innerhalb dreier Monate nach Stellung des Begehrens und mindestens vier Wochen vor der Versammlung zu erlassen.
Artikel 10
Generalversammlung, Aufgaben und Kompetenzen
Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind:
- Wahl des Vorstandes und seines Präsidenten;
- Wahl der Rechnungsrevisoren;
- Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten;
- Genehmigung der jährlich von den Rechnungsrevisoren geprüften und vom Vorstand zuhanden der Generalversammlung verabschiedeten Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes;
- Genehmigung des Entschädigungs- und Spesenreglements;
- Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Erlass eines Reglements, welches die notwendigen Qualitätskriterien für Unternehmensmitglieder festlegt;
- Beschlussfassung über Einsprachen gegen die Aufnahme von Mitgliedern (gemäss Art. 4 Ziff. 2) sowie Entscheidung über den Rekurs gegen den Ausschluss von Mitgliedern (gemäss Art. 6 Ziff. 3);
- Änderung der Statuten.
Artikel 11
Vorstand, Amtsdauer, Einberufung und Stimmrecht
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 6 weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen eines vom Vorstand als Vizepräsident bezeichnet wird.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt; sie sind nach Ablauf ihrer Amtsperiode wieder wählbar.
- Der Präsident wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er ist für maximal eine weitere Amtsperiode von 2 Jahren wieder wählbar.
- Die Sitzungen finden nach Bedarf statt und werden vom Präsidenten einberufen.
- Bei Abstimmungen stimmt der Präsident mit; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
- Die Tätigkeit des Präsidenten und des Vorstandes wird entschädigt; die effektiven Auslagen werden vergütet.
Artikel 12
Vorstand, Aufgaben und Kompetenzen
Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind:
- Vertretung des Verbandes nach aussen;
- Bezeichnung derjenigen Personen, welche die rechtsverbindliche Unterschrift führen;
- Führung der laufenden Geschäfte zusammen mit dem Sekretariat;
- Verabschiedung von Jahresrechnungen und Budgets zuhanden der Generalversammlung. Der Vorstand kann in eigener Kompetenz über ausserordentliche Ausgaben bis zum Betrag von CHF 20'000.-- pro Fall ausserhalb des Budgets beschliessen;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern (gemäss Art. 4 Ziff. 1) sowie über den Ausschluss von Mitgliedern (gemäss Art. 6 Ziff. 2);
- Erlass von Ausführungsbestimmungen, welche die Qualitätskriterien für Unternehmensmitglieder detailliert festlegen;
- Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung;
- Bezeichnung derjenigen Personen, welche den Verband in Arbeitsgruppen vertreten;
- Behandlung aller Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen;
- Erlass eines Reglements für die ERFA-Gruppen.
Artikel 13
Rechnungsrevisoren
- Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von vier Jahren. Diese sind wieder wählbar.
- Die Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die jeweils per 31. Dezember abgeschlossene Jahresrechnung.
- Sie erstatten dem Vorstand zuhanden der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung einen schriftlichen Bericht und stellen ihren Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung oder deren Rückweisung.
Artikel 14
Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich erhoben.
Artikel 15
Änderung der Statuten, Auflösung des Verbands
Änderungen dieser Statuten sowie die Auflösung des Verbandes können mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bzw. 3/4 der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung allfälliger Liquidationsüberschüsse im Sinne von Art. 2.
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung des Verbandes am (20. September 2007) genehmigt und ersetzen diejenigen vom 24. August 1989 (mit den seitherigen Änderungen). Sie treten am 1. April 2008 in Kraft.
SCHWEIZERISCHER VERBAND FÜR INTERNE REVISION
| Der Präsident: | Die Sekretärin: Elisabeth Elsasser |
